Häufige Fragen

Allgemeine Fragen

Frage: Ich habe eine Mischung zum Anfertigen, eine Rezeptur verordnet bekommen. Mir wurde allerdings in der Apotheke gesagt, dass diese (ggf. trotz Rezept vom Arzt) nicht hergestellt werden darf. Wie ist das zu verstehen?

Antwort: Die Apotheken haben die Pflicht, Rezepturen (z.B. Mischungen zum Anfertigen) auf verschiedene Dinge zu überprüfen. Dazu gehört auch, ob die Bestandteile zueinander passen. Sollten diese sich nämlich »in die Quere kommen« und werden dadurch die Qualität, Haltbarkeit oder auch Wirksamkeit stark gemindert, darf eine Mischung nach ⇒ § 8 AMG und ⇒ § 6 ApBetrO nicht hergestellt, sondern muss durch den Arzt abgeändert werden. Besteht der Arzt jedoch auf die Mischung, kann der Patient nicht versorgt werden, da eine Herstellung unter diesen Umständen verboten ist.

Frage: Mir ist mein verschreibungspflichtiges Medikament ausgegangen. Leider kann ich nicht zu meinem Arzt. Was kann ich tun?

Antwort: Im Falle eines Arzturlaubs weist jede Praxis auf die zuständigen Vertretungsärzte hin, z.B. per Anrufbeantworteransage oder Aushang an der Praxis. Die Alternative besteht ggf. im Besuch einer der Augsburger ⇒ KVB-Bereitschaftspraxen (am Vincentinum, am ZK). Eine Abgabe ohne Rezept ist nach ⇒ § 48 AMG gesetzlich verboten, auch wenn Sie das Medikament schon seit Jahren von Ihrem Arzt bekommen und/oder Stammkunde sind. Wir bitten daher, von entsprechenden Anfragen abzusehen. In lebensbedrohlichen Notfällen wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer 112 an den Rettungsdienst, der in solchen Fällen zuständig ist.

Frage: Wie lange ist mein Rezept gültig?

Antwort: Grundsätzlich drei Monate nach Ausstellungsdatum, quartalsunabhängig. Jedoch wird bei einem Kassenrezept die Krankenkasse nur für vier Wochen die Kosten mittragen! Wird also ein Kassenrezept am 01.04. ausgestellt, so gilt es bis zum 29.04. des gleichen Jahres als Kassenrezept und bis zum 30.06. des gleichen Jahres als Privatrezept. Danach können Sie das Rezept nicht mehr einlösen, da es nicht mehr gültig ist. Artikel, die nicht der Verschreibungspflicht unterliegen, kann man auch ohne noch gültiges Rezept erwerben.

Frage: Gibt es Ausnahmen?

Antwort: Wenn Sie ein gelbes BtM-Rezept bekommen, müssen Sie dies innerhalb von 7 Tagen in einer Apotheke abgeben. Das gleiche gilt für zwei spezielle Arzneimittelsorten (einer Vitamin-A-Variante für Frauen, die noch Kinder bekommen können und einer Gruppe von Arzneimitteln für das Immunsystem zum Einsatz bei bestimmten seltenen Krankheiten). Die Arztpraxis informiert in solch einem Fall jedoch normalerweise den Patienten über die begrenzte Gültigkeit.

Frage: Bis wann kann mir mein Arzt »die Pille« auf Kassenrezept verordnen?

Antwort: Nach ⇒ § 24a Abs. 2 SGB V geht dies bis einen Tag vor dem 22. Geburtstag. Bitte beachten Sie, dass an spätestens diesem Tag das Rezept auch in einer Apotheke eingelöst werden muss, da es sonst als Privatrezept gilt und Sie das Medikament komplett selbst zahlen müssen!

Zuzahlungen und Preise

Frage: Wieviel muss ich in der Apotheke pro Rezept bezahlen?

Antwort: Es ist unabhängig von der Anzahl der Rezepte, wieviel Sie bezahlen müssen. Jede Position auf den Rezepten wird einzeln berechnet. Bei Medikamenten auf sog. Kassenrezepten sind dies normalerweise 10 % des eigentlichen Medikamentenpreises, allerdings mindestens 5 €, maximal 10 €. Es gibt jedoch Ausnahmen!

Frage: Welche Ausnahmen sind dies?

Antwort: Kostet ein verordnetes Produkt weniger als 5 €, muss man es komplett selbst zahlen. Bei Verordnungen für Kinder muss normalerweise nicht bezahlt werden. Stellt Ihre Krankenkasse fest, dass ein Medikament vergleichsweise günstig ist, kann es dazu kommen, dass Sie nur eine verringerte Zuzahlung oder gar keine Zuzahlung leisten müssen. Beachten Sie bitte dazu, dass sich das leider alle zwei Wochen ändern kann!

Frage: Also nur Ausnahmen zu meinen Gunsten?

Antwort: Leider nicht. Stellt eine Krankenkasse fest, dass ein Medikament teurer als der sog. Festbetrag ist, muss der Kunde diese Differenz selbst zahlen. Dies betrifft dann auch Rezepte für Kinder und Patienten, die für Medikamente eine Zuzahlungsbefreiung haben. Mit solch einer Befreiung ist man zwar von Zuzahlungen, jedoch nicht von für die Krankenkassen unwirtschaftlichen Aufzahlungen befreit. Meist gibt es jedoch aufzahlungsfreie Alternativen anderer Hersteller.

Frage: Ich habe ein Rezept bekommen und muss das Medikament komplett selbst zahlen, obwohl es verschreibungspflichtig ist und ich nicht privatversichert bin. Warum? Und warum brauche ich dann überhaupt ein Rezept, wenn ich es sowieso komplett selbst zahlen muss?

Antwort: Manche Medikamente – teilweise auch verschreibungspflichtige – sind nicht erstattungsfähig, d.h. die Krankenkasse beteiligt sich definitiv nicht an den Kosten. Das kann daran liegen, dass das Mittel nur unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der Kasse verordnet werden darf oder weil es z.B. als Lifestyleprodukt eingestuft wurde. Solch ein Medikament müssen Sie selbst zahlen, auch wenn der Arzt Ihnen dafür ein Kassenrezept ausgestellt hat. Das solche Mittel teilweise trotzdem der Verschreibungspflicht unterliegen und somit dafür ein Rezept benötigt wird, liegt an der Risikoeinstufung des Wirkstoffes, nicht an der Tatsache, ob es die Krankenkasse bezahlt.

Frage: War da nicht noch was mit 50 % Selbstbeteiligung?

Antwort: Für Medikamente, welche zur Einleitung einer Schwangerschaft verwendet werden, kann es sein, dass Sie nach ⇒ § 27a Abs. 3 SGB V 50% der Kosten selbst tragen müssen. Darauf weisen die entsprechenden Arztpraxen aber normalerweise hin. Solche Rezepte sind mit der Aufschrift § 27a markiert.

Probleme mit Verordnungen

Frage: Warum muss ich ein Medikament für mein Kind (13 Jahre alt) selbst zahlen?

Antwort: Für Kinder unter 12 Jahren übernimmt die Krankenkasse normalerweise die Kosten aller Medikamente. Ab dem 12. Geburtstag gilt dies – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nur noch für verschreibungspflichtige Medikamente.

Frage: Warum muss ich ein Medikament für mein Kind (7 Jahre alt) selbst zahlen bzw. warum hat mir der Arzt ein Privatrezept ausgestellt?

Antwort: Manche Medikamente bezahlt die Krankenkasse auch für solch junge Kinder nicht, z.B. wenn sie kein Zusatznutzen für das Produkt sieht oder wenn der Hersteller ein Produkt nicht als Arzneimittel einstuft. Wenn Ihnen der Arzt ein Privatrezept für Ihr Kind ausstellt, fragen Sie ihn, warum. Die Verordnungseinschränkungen der Ärzte entziehen sich leider unserer Kenntnis.

Frage: Warum bekomme ich andere Mengen von der Apotheke als mir der Arzt verordnet hat?

Antwort: Hier kommen die Rabattverträge ins Spiel. Ausserdem wurden zahlreiche Gruppen eingeführt, die festlegen, welche unterschiedlichen Packungsgrössen als gleichwertig eingestuft wurden und somit ineinander ausgetauscht werden können/müssen.

Frage: Warum bekomme ich dauernd eine andere Packung, obwohl der Arzt immer das Gleiche verschreibt?

Antwort: Wenn Ihr Arzt auf dem Rezept keine bestimmte Firma verordnet oder bei Firmenangabe das aut-idem-Kreuz nicht setzt, sind die Apotheken verpflichtet, nach Rabattvertrag Ihrer Krankenkasse abzugeben. Das kann zu Änderungen führen. Es ist jedoch auch möglich, dass der Hersteller Ihres bisherigen Medikamentes noch als Rabattvertragsfirma gilt, daher ist es für alle von Vorteil, wenn Sie den Hersteller Ihrer Medikamente kennen oder die bisherige alte Packung zum Vergleich mitbringen. Dann können Sie normalerweise auch wieder das gleiche Produkt erhalten. Sollten sich jedoch die Rabattverträge zu Ihren Ungunsten verändert haben, gibt es dennoch Möglichkeiten, an das bisherige Medikament zu gelangen.

Frage: Wie kann ich – entgegen der bestehenden Rabattverträge – an das Produkt des bisherigen Herstellers kommen?

Antwort: Die erste Variante ist, dass Sie Ihren Arzt bitten, dass er die gewünschte Firma auf dem Rezept vermerkt und das aut-idem-Kreuz auf dem Rezept setzt. Bedenken Sie bitte, dass der Arzt durchaus nach einem Grund für Ihre Bitte fragen kann. Kontrollieren Sie am besten nach Rezepterhalt auch noch einmal, ob sowohl Kreuz als auch die korrekte Firma auf dem Rezept vermerkt wurden. Es folgen Beispiele für das fiktive Produkt Stachopramen 7,5 mg 100 Stück.

Rezept1

Hier hat der Arzt weder das Kreuz gesetzt noch eine Firma angegeben. Daher muss sich die Apotheke nach dem Rabattvertrag Ihrer Krankenkasse richten und das Produkt einer entsprechenden Vertragsfirma abgeben.

Rezept2

Der Arzt hat eine Firma angegeben, aber kein Kreuz gemacht. Die Firmenangabe ist daher irrelevant. Die Apotheke muss nach Rabattvertrag abgeben.

Rezept3

Der Arzt ist dem Wunsch nach dem Kreuz nachgekommen, hat aber keine Firma angegeben. Das Kreuz ist wertlos, auch hier muss die Apotheke nach Rabattvertrag abgeben.

Rezept4

Hier sind alle Angaben vorhanden und Sie erhalten das Produkt der Firma ABC – vorausgesetzt, dieses Produkt wird noch hergestellt. Problematisch wird es, wenn die angegebene Firma nicht die ist, die Sie wollten.

Frage: Gibt es weitere Möglichkeiten, z.B. wenn die erste – aus welchen Gründen auch immer – keine Option ist?

Antwort: Es gibt den Weg des sog. Wunscharzneimittels. Dabei wird ein Artikel auf dem Kassenrezept auf expliziten Patientenwunsch entgegen der bestehenden Rabattverträge als gewünscht eingestuft. Diesen Artikel müssen Sie komplett bezahlen, Sie erhalten eine Rezeptkopie und die Quittung und können diese dann bei Ihrer Krankenkasse auf Kostenübernahme einreichen. Dabei sollten Sie allerdings beachten:

  • Ein Medikament kann sehr teuer sein. Bei ca. 10 € geht es los, nach oben hin gibt es fast keine Grenze. Der Preis von verschreibungspflichtigen Artikeln ist in Deutschland einheitlich und kann in jeder Apotheke erfragt werden.
  • Wieviel Sie letztenendes von der Krankenkasse zurückbekommen, wissen nur die Krankenkassen, da sowohl (meist) Bearbeitungsgebühren als auch entgangene Rabatte abgezogen werden. So kann es durchaus sein, dass Sie für Ihr Medikament 20 € bezahlen und von der Krankenkasse nur 2,50 € zurückerhalten.

Frage: Warum bekomme ich nicht mehr meine gewohnten Schilddrüsentabletten?

Antwort: Seit dem 10. Dezember 2014 gibt es eine neue Regelung, die besagt, dass die Apotheken verpflichtet sind, eine Reihe von Medikamenten, unter anderem Schilddrüsentabletten mit dem Wirkstoff L-Thyroxin, von genau der Firma abzugeben, die auf dem Rezept angegeben ist. Sollte der Arzt keine Firma angegeben haben, ist das Rezept erstmal so nicht gültig. Hat der Arzt die aus Ihrer Sicht falsche Firma vermerkt, darf ausschließlich der Arzt eine Änderung an dem Rezept vornehmen. In beiden Fällen müssen Sie also zur Arztpraxis zurück und sich das Rezept entsprechend ändern lassen. Apotheken haben keine Möglichkeit mehr, von den Firmenangaben der betroffenen Medikamente abzuweichen, welchen Grund es auch immer geben mag.

Anhang

aut-idem-Kreuz: Auf Kassenrezepten befindet sich vor jeder Medikamentenzeile ein Feld zum Ankreuzen. Setzt die Arztpraxis hier ein Kreuz (das aut-idem-Kreuz), dann bedeutet dies, dass ausschließlich das Medikament abgegeben werden darf, welches der Arzt verordnet hat. Weder Stückzahl noch Firma dürfen davon abweichen. Eine Abänderung darf nur von der Apotheke vorgenommen werden, wenn z.B. der Arzt etwas verordnet hat, was es nicht (mehr) gibt. Zu beachten ist, dass ein Original und ein sog. Reimport als identisch gelten und ggf. ineinander ausgetauscht werden dürfen bzw. müssen.

Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept): Medikamente mit bestimmten Wirkstoffen (entsprechend ⇒ Anlage III des BtMG) müssen – aufgrund der besonderen Dokumentationspflichten für Arzt und Apotheke – auf gelben BtM-Rezepten verordnet werden. Diese müssen innerhalb von 7 Tagen in einer Apotheke abgegeben werden, um das verordnete Mittel zu erhalten.

BTMRezept

Festbetrag: Die Krankenkassen legen für einzelne Medikamente, Medikamentengruppen oder Wirkstoffgruppen Grenzen fest, die sie bereit sind zu zahlen. Legt ein Hersteller jedoch einen höheren Preis für sein Produkt fest, entsteht eine sog. Festbetragsdifferenz, welche der Patient, der das Mittel möchte, selbst zahlen muss. Erhöht der Hersteller also den Produktpreis oder senken die Krankenkassen den Festbetrag, muss man – wenn dann der Preis höher als der Festbetrag ist – selbst die Differenz zahlen.

Kassenrezept: Ein spezielles rosa Rezeptformular im A6-Format, welches detaillierte Angaben über Patientendaten und die Krankenkasse des Patienten beinhaltet. Erst wenn zahlreiche Bedingungen erfüllt sind (alle Daten vorhanden, Praxisstempel, Arztunterschrift, erstattungsfähige Verordnung, Rezept ist noch gültig, ...), wird die Krankenkasse zumindest Teile der Kosten der verordneten Dinge übernehmen.

Rezept

Parallelimport: Ähnlich wie beim Reimport nutzen Firmen das innereuropäische Preisgefälle, um ein Produkt in Deutschland günstiger anbieten zu können als der Originalhersteller. Allerdings werden die aufgekauften Produkte im entsprechenden Land produziert, nicht wie beim Reimport im selben wie das für den deutschen Markt produzierte Original.

Privatrezept: Jedes Dokument, welches Praxisstempel und die Unterschrift des Arztes beinhaltet. Die Kosten für verordnete Dinge muss der Patient komplett selbst zahlen.

Rabattvertrag: Seit 2006 haben die meisten Krankenkassen Verträge mit verschiedenen Firmen geschlossen. Durch diese Verträge sind Rabatte festgelegt, welche die Krankenkassen von den Arzneimittelherstellern bekommen, wenn die Versicherten von diesen Firmen ein Medikament bekommen. Aufgrund dieser Verträge wird den Apotheken von den Krankenkassen vorgeschrieben, von welchen Herstellern Sie ein Arzneimittel erhalten. Werden neue Verträge geschlossen, ändern sich meist auch die Vertragsfirmen. Beachten Sie bitte auch, dass es dadurch zu Mengenabweichungen kommen kann, wenn Arzt z.B. eine bestimmte Stückzahl verordnet, das Produkt laut Rabattvertrag aber eine andere Menge aufweist. Dieser Austausch ist seit Anfang 2011 möglich und ggf. für die Apotheken zwingend.

Reimport: Ein Hersteller A stellt ein Produkt P für den (hochpreisigen) deutschen Markt und P* für das (nicht ganz so teure) europäische Ausland her. Eine Firma B kauft das Produkt P* und kann es in Deutschland günstiger anbieten als A das Original-Produkt P. Letztendlich erhält man also das selbe Produkt in anderer Packung (da die Packung, welche für das Ausland produziert wurde, nun deutsche Beschriftung und die Firmenangaben des Reimporteurs B benötigt).

Verschreibungspflicht: In der ⇒ Anlage 1 der AMVV sind alle Wirkstoffe inkl. Ausnahmen angegeben, welche ausschliesslich mit ärztlichem, zahnärztlichem oder tierärztlichem Rezept erhältlich sind. Medikamente mit diesen Wirkstoffen gelten so als verschreibungspflichtig. Rezepte anderer Berufe (z.B. Heilpraktiker und Homöopathen) haben für verschreibungspflichtige Artikel keine Gültigkeit.

Adresse

Apotheke Oberhausen im NVZ
Inhaberin: Dr. Katrin Hafner
Donauwörther Straße 110
86154 Augsburg

Telefon: +49 (0)821-4209180
Telefax: +49 (0)821-4209179

durchgehend geöffnet:

Montag – Samstag 8 – 20 Uhr

 
 
 

Anfahrt

Sie finden uns im Nahversorgungszentrum (NVZ) Oberhausen, neben netto, Müller, Fressnapf, Tedi und der Total Tankstelle.
Das NVZ befindet sich eine Kreuzung nördlich (Richtung Gersthofen) des ehemaligen Coca-Cola-Geländes, wo sich nun REWE, Siemes Schuhcenter und andere Geschäfte befinden.

Per Straßenbahn erreichen Sie uns mit der Linie 4, Haltestelle Zollernstraße.

Wir bieten Ihnen zahlreiche Parkplätze direkt vor der Apotheke und in dem Parkhaus darunter.

 
 
 
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